Betriebsschließungs-Pauschal­versicherung

  • Übernahme laufender Kosten
  • Erstattung entgangener Gewinne
Jedem kann es passieren – Sie können sich schützen
Wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten, wenden Sie viel Mühe auf, Ihren Kunden oder Gästen appetitliche und schmackhafte Ware zu bieten. Doch gerade mikroskopisch kleine Störenfriede können in Ihrer Branche schwerwiegende Auswirkungen haben. Die aktualisierte ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung schützt Ihr Geschäft bzw. Ihren Betrieb für den Fall, dass eine versicherte Krankheit oder Krankheitserreger im versicherten Geschäft/Betrieb auftritt. Die zuständige Behörde kann dann z.B. die Schließung des Betriebs oder die Vernichtung infizierter Vorräte und Waren anordnen. Die finanziellen Folgen solcher konkreten Anordnungen ersetzt die ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung.

Die wichtigsten Informationen zur ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung

  • Die aktualisierte ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung schützt Ihr Geschäft oder Ihren Betrieb für den Fall, dass eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 IfSG ausdrücklich genannte Krankheit oder ein ausdrücklich genannter Krankheitserreger im versicherten Geschäft/Betrieb auftritt.

    • Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der nachgewiesene Schließungsschaden ersetzt, d.h. die fortlaufenden Kosten sowie der entgangene Betriebsgewinn. Diesen Schaden ersetzen wir während der behördlichen Anordnung einer Schließung und zwar für bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen (Haftzeit).
    • Erkranken Mitarbeiter an den o.g. Krankheiten oder Krankheitserregern, kann die Behörde ein Tätigkeitsverbot anordnen. In diesem Fall ersetzen wir Lohn oder Gehalt der betroffenen Mitarbeiter. Das gilt auch, wenn Sie als Betriebsinhaber erkranken.
    • Ordnet die Behörde die Vernichtung von Vorräten und Waren an, ersetzen wir den nachgewiesenen Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Vorräte und Waren. Dies gilt auch, wenn eine Behörde die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung anordnet.
    • Zusätzlich sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch die Kosten der Desinfektion von Betriebsräumen und -einrichtung sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen versichert.

    Für den Schließungsschaden ist eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 20% der Versicherungssumme vereinbart. Bei behördlich angeordneten Tätigkeitsverboten ersetzen wir die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen längstens für sechs Wochen. Auch hierfür beträgt die Entschädigungsgrenze 20% der Versicherungssumme.

  • In der aktualisierten ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung wird auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich genannten Krankheiten und ausdrücklich genannten Krankheitserreger verwiesen. Dies gilt auch für Krankheiten und Krankheitserreger, die gemäß einer Rechtsverordnung nach § 15 IfSG diesen gleichgestellt sind. Die §§ 6 und 7 des IfSG werden regelmäßig aktualisiert, d.h. neue Krankheiten und Krankheitserreger werden aufgenommen. Durch diese stetige Anpassung und die Berücksichtigung der Rechtsverordnungen nach § 15 IfSG erhält auch die ERGO Betriebs-Pauschalschließungsversicherung eine regelmäßige Aktualisierung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. Aus medizinischer Sicht besteht somit immer der aktuellste Versicherungsschutz.

    • Es gibt Risiken, die für einen Versicherer nicht kalkulierbar sind. Die Erfahrungen der Corona-Krise haben gezeigt, dass auch Schäden infolge einer Epidemie oder Pandemie nicht kalkulierbar sind. Daher sind Schäden als Folge einer Epidemie oder einer Pandemie ausgeschlossen.
    • Voraussetzung für Versicherungsschutz ist eine behördliche Einzelanordnung, also z.B. eine Verfügung oder Entscheidung, welche die zuständige Behörde für den Einzelfall trifft. Diese Einzelanordnung muss auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen werden. Es besteht also kein Versicherungsschutz für behördliche Maßnahmen, wenn es sich dabei um Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen handelt.
  • Die ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung schützt lebensmittelverarbeitende Betriebe für den Fall, dass in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger im versicherten Betrieb auftreten. Zielgruppen sind insbesondere

    • Fleischerhandwerksbetriebe wie z.B. Metzgereien
    • Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Bäckereien, Fischgeschäfte
    • Konditoreien, Cafés, Eisdielen
    • Restaurants, Hotels, Großküchen
    • Hersteller von Nahrungs- und Genussmitteln
    • Milchverarbeitende Betriebe wie z.B. Molkereien, Käsereien
    • sowie Betriebe des Gesundheitswesens, z.B. Arztpraxen

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Als ich vorübergehend mein Restaurant schließen musste, dachte ich, ich bin ruiniert. Aber die ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung hat mir die finanziellen Sorgen abgenommen.

Zwei Fälle aus der Praxis

Fall 1

Das Gesundheitsamt schließt eine Bäckerei und verhängt Tätigkeitsverbote, da das Personal am Noro-Virus erkrankt ist.

Die ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung ersetzt 3.280 Euro.

Fall 2

In einer Metzgerei werden Salmonellen festgestellt. Das Gesundheitsamt ordnet die Vernichtung der Vorräte und Waren sowie die Desinfektion der Metzgerei an. Aufgrund der Desinfektion ordnet die zuständige Behörde zudem die Schließung für einen Tag an.

Die ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung ersetzt 6.500 Euro.

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